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Datenschutz beim digitalen Schülerausweis: Leitfaden für Schulen

Was Schulen beim digitalen Schülerausweis datenschutzrechtlich beachten müssen: Verantwortung, Auftragsverarbeitung, Rechtsgrundlage, Elterninformation, Löschfristen und Checkliste.
Blogeintrag
Geschrieben von
Jan Ruhfus
Veröffentlicht am
1.11.2026

Kurz gesagt: Beim digitalen Schülerausweis bleibt die Schule datenschutzrechtlich verantwortlich. Der Anbieter verarbeitet die Daten in ihrem Auftrag. Entscheidend sind ein Auftragsverarbeitungsvertrag, eine klare Rechtsgrundlage, transparente Information der Eltern und eine Alternative für Schülerinnen und Schüler ohne Smartphone.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist die Schule. Hessen formuliert das in der Schul-Datenschutzverordnung ausdrücklich, Bayern und Berlin sehen private Anbieter als Auftragnehmer der Schule. Der Anbieter darf die Daten also nur nach Weisung der Schule und nur für den Ausweis verwenden.

Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO)

Bevor Daten fließen, braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Er regelt unter anderem:

  • welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden,
  • technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten,
  • eingesetzte Unterauftragnehmer (z. B. Hosting),
  • Löschung und Rückgabe der Daten am Vertragsende.

In NRW erlaubt die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten (VO-DV I) die Auftragsverarbeitung ausdrücklich unter den Voraussetzungen von Art. 28 DSGVO. Brandenburg hat einen Mindestinhalt für solche Verträge sogar als Anlage zur VV-Schulbetrieb festgelegt.

Rechtsgrundlage: Einwilligung oder Schulrecht?

Hier gehen die Meinungen auseinander. Ein Teil der Fachleute sieht die Verarbeitung durch das Schulrecht gedeckt, andere empfehlen eine Einwilligung – vor allem für das Lichtbild. In der Praxis hat sich ein pragmatischer Weg bewährt: Der Ausweis wird, wie in den meisten Ländern vorgesehen, auf Antrag ausgestellt, die Eltern werden informiert, und es gibt eine Alternative. Klären Sie die Rechtsgrundlage mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) nötig ist, hängt vom konkreten Einsatz ab. Da Daten Minderjähriger einschließlich Lichtbild verarbeitet werden, sollte die Schule das zumindest prüfen und das Ergebnis dokumentieren.

Informationspflichten

Eltern und Schüler müssen nach Art. 13 DSGVO informiert werden: Wer verarbeitet welche Daten, wozu, wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage? Eine gute Elterninformation enthält außerdem:

  • wie der Ausweis beantragt und genutzt wird,
  • dass die Nutzung freiwillig ist und es eine Alternative gibt,
  • welche Daten auf dem Ausweis stehen und wer sie sehen kann,
  • wann die Daten gelöscht werden,
  • Ansprechpartner für Fragen und Widerspruch.

Löschfristen und Speicherort

Daten und Fotos sollten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Ausweis nötig sind. Niedersachsen schreibt zum Beispiel vor, Fotos für Schüler- oder Fahrausweise nach Ablauf des Schuljahres zu löschen. Achten Sie außerdem darauf, wo die Daten gespeichert werden – idealerweise in Deutschland oder der EU.

Wallet-Pässe und Drittanbieter

Wird der Ausweis in Apple Wallet oder Google Wallet gespeichert, liegt er auf dem Gerät der Schülerin oder des Schülers. Prüfen Sie mit dem Anbieter, welche Daten dabei über Dienste von Apple oder Google laufen, und nehmen Sie das in die Elterninformation auf.

Keine Pflicht zum Smartphone

Schulen dürfen niemanden verpflichten, ein Smartphone anzuschaffen – das hat etwa das NRW-Schulministerium für digitale Endgeräte klargestellt. Der digitale Ausweis braucht deshalb immer eine gleichwertige Alternative auf Papier oder als Karte.

Checkliste für Schulen

  1. Datenschutzbeauftragte und Schulträger einbinden.
  2. AVV mit dem Anbieter abschließen.
  3. Rechtsgrundlage festlegen und dokumentieren.
  4. Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen.
  5. Elterninformation erstellen und Alternative anbieten.
  6. Löschfristen festlegen.

Wie Geevoo das umsetzt

Geevoo arbeitet als Auftragsverarbeiter der Schule auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO. Die Plattform läuft bei der Hetzner GmbH in Rechenzentren in Deutschland. Mehr zu Datenschutz und Sicherheit

Hinweis: Dieser Beitrag ist ein Überblick und keine Rechtsberatung.

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